Wer haftet für die Verluste infolge Franken-Schock: Schadenersatz von der Bank?

Wer haftet für die Verluste infolge Franken-Schock: Schadenersatz von der Bank?

Am 15. Januar 2015 gab die SNB um 10 Uhr 30 bekannt, dass sie die Euro-Kurs-Untergrenze aufgebe. Nach einem Sturz auf Fr. 0.86 pro Euro pendelte sich der Kurs zwei Stunden später auf Fr. 1.03 ein. Noch nie war eine G-5-Währung innert Minuten um über 20% erstarkt (vgl. dazu NZZ-Artikel). Viele Devisenspekulanten wurden dabei auf dem falschen Fuss erwischt. Wie aus einem neueren Urteil des Handelsgerichts Zürich hervorgeht, haben Banken unter bestimmten Bedingungen Ihre Kunden für die erlittenen Verluste zu entschädigen.

In seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. HG 150136-0) hatte Handelsgericht Zürich erstmals einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Bankkunde infolge des sog. Franken-Schocks grosse Verluste erlitten hatte. Kurz nach Aufgabe des EUR/CHF-Mindestkurses schloss die elektronische Handelsplattform der Saxo Bank (vgl. Artikel auf Insideparadeplatz.ch) mehrere offene Devisengeschäfte eines Kunden  Die Schliessung  der  einzelnen  Positionen erfolgte  zu  Preisen  zwischen CHF 1.18 und CHF 1.20 pro Euro. Dies führte zu einem Guthaben der Kunden von insgesamt CHF 283’058.60. Einige Stunden später am selben Tag passte die Bank die dem Kunden zuvor bestätigen Preise auf CHF 0.9625 pro  Euro an, woraus ein Minussaldo resultierte.

Der Kunde bestritt die Zulässigkeit dieser nachträglichen Anpassung und forderte von der Beklagten klageweise den ursprünglich bestätigten Betrag von CHF 283’058.60.

Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage gut. Im Wesentlichen hielt es dazu fest, dass sich die Bank die Wechselkursbestätigungen ihrer elektronischen Handelsplattform als eigene Willenserklärung zurechnen lassen müsse. Dieses rechtlich verbindliche Angebot sei durch den Kunden mittels Anklickens des entsprechenden Dialogfensters auf der Plattform angenommen worden. Es lägen damit gegenseitig übereinstimmende Willenserklärungen vor, weshalb Verträge zu den bestätigten Preisen von CHF 1.18 bis CHF 1.20 pro Euro abgeschlossen worden seien. Die Beklagte sei im Rahmen der Devisengeschäfte jeweils als Gegenpartei ihrer Kunden aufgetreten, weshalb zwischen ihr und den Kunden am 15. Januar 2015 Vertäge zu den von ihr via ihrer elektronischen Handelsplattform bestätigten Preisen zustande kamen.

Das Handelsgericht liess die Einwände der Bank wonach sie die Haftung für die Devisenverluste in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegbedungen habe nicht gelten. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die nachträglichen Preisanpassungen im betreffenden Fall keine Stütze in den AGB fänden und deshalb unzulässig gewesen seien. Auch angebliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den durch die elektronische Handelsplattform ausgelösten Devisenverkäufe, welche die Bank ihrem Kunden vorzuwerfen versuchte, wurden verneint. Die Bank musste die eingetrenen Devisenverluste daher selbst tragen und dem Kunden den ursprünglich bestätigten Saldo auszahlen.

Für Bankkunden, die im Rahmen des Franken-Schocks Verluste erlitten haben, lohnt es sich, nach Ergehen dieses Urteils genau zu prüfen, ob sie ihre Verluste oder zumindest einen Teil davon von der Bank zurückfordern können.

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