Schutz bei ungerechtfertigter Betreibung

Schutz bei ungerechtfertigter Betreibung

In der Schweiz kann jeder jeden betreiben, auch wenn keine Forderung besteht. Es genügt, ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu schicken. Das Betreibungsamt muss ohne den Anspruch zu überprüfen einen Zahlungsbefehl ausstellen. Selbst wenn der Betriebene gegen die ungerechtfertigte Betreibung Rechtsvorschlag erhebt, bleibt diese mit der Anmerkung, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei, während fünf Jahren im Betreibungsregister ersichtlich, ohne dass erkennbar ist, dass der Gläubiger keine weiteren Rechtsdurchsetzungsschritte vorgenommen hat (Art. 8a Abs. 4 SchKG).

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann Einsicht in das Betreibungsregister verlangen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ungerechtfertigte Betreibungen sind daher für viele alltägliche Geschäfte problematisch. Beispielsweise wird bei der Stellen- und Wohnungssuche ein Betreibungsregisterauszug verlangt. Bei der Vergabe eines Kredits kann eine ungerechtfertigte Betreibung negative Folgen für den Betriebenen haben, da Betreibungsregistereinträge auf eine schlechte Zahlungsmoral des Betroffenen hinweisen.

 

Möglichkeiten gegen eine ungerechtfertigte Betreibung

Die Möglichkeiten, sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zu wehren, sind begrenzt. Gemäss altem Recht konnte die Löschung eines ungerechtfertigten Betreibungsregistereintrags nur mit der negativen Feststellungsklage gem. Art. 88 ZPO / oder Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG oder mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG erreicht werden.

Der zu Unrecht Betriebene trägt als Kläger jedoch das allgemeine Prozessrisiko und er muss einen vom Streitwert abhängigen Kostenvorschuss leisten. Weiter ist auch die Dauer, welche ein solcher Prozess in Anspruch nimmt, nicht zu unterschätzen.

 

  1. Negative Feststellungsklage gem. Art. 88 ZPO und Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG:

Bei der negativen Feststellungsklage handelt es sich um eine zivilrechtliche Klage. Mit ihr wird die gerichtliche Feststellung verlangt, dass die betriebene Forderung nicht besteht und dass die Betreibung deshalb grundlos erfolgte. Wird der Klage stattgegeben, ist auch über den Bestand der Forderung abschliessend entschieden. Der Betriebene muss nach der bundesgerichtlichen Praxis kein besonderes Schutzbedürfnis mehr nachweisen. Gemäss BGE 141 III 68 genügt die blosse Tatsache, betrieben worden zu sein. Die zusätzlichen Nachweise, dass ein namhafter Betrag vorliegt und der Betriebene in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit konkret beeinträchtigt ist, müssen nicht mehr erbracht werden.

 

Als einzigen Vorbehalt wird vom Bundesgericht der Fall genannt, in dem die Betreibung nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung einer Forderung eingeleitet werden muss, nachdem der Betriebene vorgängig die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hat und die Forderung vom Gläubiger aus triftigen Gründen nicht sofort im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht werden kann.

 

  1. Beschwerde gem. Art. 17 SchKG:

Die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit und damit der Nichtigkeit einer Betreibung kann auch mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts festgestellt werden. Die Aufsichtsbehörde muss von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen und eine Betreibung bei Rechtsmissbräuchlichkeit und damit folglich wegen Nichtigkeit aufheben. Gemäss des Bundesgerichts liegt Nichtigkeit vor, wenn der „Gläubiger“ mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Das wird angenommen, wenn der Betriebene schikaniert oder bedrängt werden soll. Dies ist regelmässig bei einem Racheakt der Fall, der nicht der Durchsetzung einer Gegenforderung, sondern der Schikanierung des Betriebenen dient.

Mit der Beschwerde gem. Art. 17 SchKG kann nur die Rechtmässigkeit der Betreibungsmassnahme geltend gemacht werden. Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebenen Forderung sind mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde nicht möglich. Auch wenn die Betreibung infolge der Beschwerde aufgehoben wird, kann der „Gläubiger“ vor dem Zivilgericht klagen, was jedoch bei einer Schikanenbetreibung nicht der Fall sein wird.

Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos.

 

Neue Regelung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG:

Seit dem 1. Januar 2019 ermöglicht nun eine neue Regelung im SchKG, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind.Gemäss dem neuen Art. 8a Abs. 3 lit. dSchKG muss ein Schuldner folgendermassen vorgehen, damit das Betreibungsamt einen Eintrag Dritten nicht mitteilt:

  • Der Schuldner hat drei Monate ab Zustellung des Zahlungsbefehls abzuwarten.
  • Hat der Gläubiger während dieser Frist von drei Monaten kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet, kann der Schuldner beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden soll.
  • Der betreibende Gläubiger wird vom Betreibungsamt sogleich aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen zum Gesuch Stellung zu nehmen.
  • Kann der Gläubiger bis zum Ablauf der vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen keinen Nachweis erbringen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, gibt das Betreibungsamt dem Gesuch statt und der Betreibungsregistereintrag wird Drittpersonen gegenüber nicht mehr angezeigt. Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Obwohl sich die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlags von einem Jahr für den Gläubiger nicht verkürzt und der Ausschluss des Auskunftsrechts auch nicht die endgültige Löschung der Betreibung bewirkt, erleichtert die neue Regelung bei einer ungerechtfertigten Betreibung, die negativen Folgen eines Betreibungsregistereintrags abzuwenden.

Die Gebühr für das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beträgt pauschal vierzig Franken. Mit der Bezahlung der Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten (Art. 12b GebV SchKG).

 

 

 

RA Markus Dormann berät Sie gerne, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben.

 

 

 

Quellen:

 

 

 

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