Stufenklage auf Herausgabe von entgangenem Gewinn

Stufenklage auf Herausgabe von entgangenem Gewinn

Am 20. Juni 2018 hat das Bundesgericht ein interessantes Urteil zu den Themen der Stufenklage sowie Gewinnherausgabe veröffentlicht. Das Urteil 4A_12/2018 vom 29. Mai 2018 bezieht sich auf eine Klage des US-amerikanischen Unterhaltungskonzerns Warner Brothers gegen das schweizerische Unternehmen Magic X (vgl. etwa einen Artikel auf 20min.ch vom 20.6.2018).

In meiner Dissertation zum Thema der Geltendmachung von entgangenem Gewinn (erschienen letztes Jahr im Schweizer Verlag Editions Weblaw) habe ich darauf hingewiesen, dass eine Stufenklage nach Art. 85 ZPO dann ein geeignetes Instrument für die Geltendmachung von entgangenem Gewinn sein kann, wenn der Kläger über einen Gewinnherausgabeanspruch verfügt. Das hier diskutierte Urteil enthält diesbezüglich einige interessante Aspekte, insbesondere die hiernach aufgeführten.

Die Vorinstanz des Bundesgerichts, das Kantonsgericht Schwyz, verurteilte die Beklagte in einem Teil-Urteil zu einer weitreichenden Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage (Urteil, B.d).

Das Bundesgericht bestätigt in seinem hier diskutierten Urteil seinen Leitentscheid BGE 143 III 297, wonach eine genaue Substanziierung in Fällen, für die Art. 42 Abs. 2 OR gilt, nicht verlangt werden dürfe, weil die Beweiserleichterung, die Art. 42 Abs. 2 OR dem Kläger verschafft, auch eine Einschränkung der Behauptungs- und Substanziierungslast nach sich ziehe (Urteil, E. 3.1; siehe zur Behauptungs- und Substanziierungslast auch meinen Post vom 19. Juni 2018).

Liegen dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte vor, ist es durchaus bereit, eine auf Art. 42 Abs. 2 OR gestützte ermessensweise Gewinnschätzung vorzunehmen, im hier besprochenen Fall einen markenrechtlichen Verletzergewinn, auch wenn sich eine genaue Quantifizierung des entgangenen Gewinns im Lichte der vorhandenen Beweismittel nicht vornehmen lässt (Urteil, B.i).

Eine ermessensweise Gewinnschätzung durch die Vorinstanz stellt eine Sachverhaltsfeststellung dar, in die das Bundesgericht grundsätzlich nur bei Willkür korrigierend eingreift (Urteil, E. 3.7), was generell eine sehr hohe Hürde darstellt.

Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf LinkedIn am 21. Juni 2018.

PHH, Zürich, den 25. Juni 2018 (www.haberbeck.ch)

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