Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Vertretung in einem Schiedsverfahren

Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Vertretung in einem Schiedsverfahren

Auf der Website des Bundesgerichts wurde heute (29.8.2018) ein interessantes Urteil aufgeschaltet, in dem das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid zu beurteilen hatte, mit dem einer Zürcher Anwaltskanzlei gegen ihre (frühere) portugiesische Mandantin ein Anspruch auf ein Erfolgshonorar zugesprochen wurde (Urteil 4A_125/2018 vom 26. Juli 2018).

Ganz stark vereinfacht liegt dem oben erwähnten Bundesgerichtsurteil folgender Rechtsstreit zugrunde: Eine Zürcher Anwaltskanzlei vertrat ein portugiesisches Unternehmen in zwei internationalen Schiedsverfahren. Für diese Vertretung vereinbarten die Zürcher Anwaltskanzlei und ihre portugiesische Mandantin ein Erfolgshonorar. Die Erfolgshonorarvereinbarung wurde Schweizer Recht unterstellt, und als Streitbeilegungsmechanismus vereinbarten die Parteien ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules (Sitz des Schiedsgerichts: Zürich). Als die portugiesische Mandantin den Erfolgshonoraranspruch der Zürcher Anwaltskanzlei nicht bezahlen wollte, und nachdem auch eine Intervention der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes nicht von Erfolg gekrönt war, klagte die Anwaltskanzlei ihren Anspruch vor dem erwähnten Schiedsgericht mit Sitz in Zürich ein.

Auf Einzelheiten des einschlägigen Verfahrens sowie des hier diskutierten Bundesgerichtsurteils soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Nur zwei, drei Punkte sollen mit Bezug auf den Aspekt der Erfolgshonorarvereinbarung hervorgehoben werden.

Erstens der Umstand, dass die von der Zürcher Anwaltskanzlei mit ihrer portugiesischen Mandantin getroffene Erfolgshonorarvereinbarung als dahingehend pathologisch bezeichnet werden muss, dass die Vereinbarung mit Blick auf den möglichen Verfahrensabschluss (Urteil oder Vergleich) nicht neutral ausgestaltet war und nicht für eine Parallelität der Interessen der Parteien sorgte, sondern dass eine Beendigung des betreffenden Verfahrens durch einen Vergleich (statt durch ein Urteil) für die Anwaltskanzlei viel lukrativer war (Urteil, E. 3.1.2; Hervorhebung zusätzlich):

Bei den im U.________-Schiedsverfahren von den Parteien erhobenen Ansprüchen (Klage: EURO 10’237’171; Widerklage: EURO 147’212’967.38) führt die Berücksichtigung der Widerklageansprüche ausschliesslich bei einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits dazu, dass die Beschwerdegegnerin [also die Anwaltskanzlei] ein erhebliches ökonomisches Interesse daran hatte, dass das Schiedsverfahren mittels Vergleichs beendet wird.

Geradezu stossend war die von den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Anwaltskanzlei die Erfolgshonorarprämie selbst dann geschuldet ist, falls zwar nicht ihre Mandantin, aber sie eine Vergleichsofferte für angemessen erachtet (Urteil, 3.1.2; Hervorhebung zusätzlich):

Nach dem dritten Absatz der fraglichen Klausel behält sich die Beschwerdegegnerin vor, falls sie ein von D.________ GmbH unterbreitetes Vergleichsangebot für angemessen erachtet und die Beschwerdeführerin es nicht annimmt, die Vergütung zu verlangen, die ihr beim Abschluss des entsprechenden Vergleichs zugestanden hätte (‘Should B.________ AG consider a settlement offer made by D.________ GmbH to be appropriate, it may request A.________ SA to consent to such offer. Should A.________ SA not wish to agree to the settlement offer, B.________ AG in its own discretion may opt to be compensated in line with this success fee arrangement as if the settlement offer had been accepted.’). Mit dieser Klausel wird vertraglich abgesichert, dass die Beschwerdegegnerin [also die Anwaltskanzlei] auch für den Fall entschädigt wird, dass die Beschwerdeführerin [also die Mandantin] ein Vergleichsangebot nicht annehmen will. Damit wird die ‘Erfolgsprämie’ auch für den Fall sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin ein aus eigener Sicht ungünstiges Vergleichsangebot nicht annehmen möchte.

Problematisch war aus Sicht des Bundesgerichts auch die Höhe der Erfolgskomponente, die gemäss Bundesgericht ca. die fünffache Höhe des erfolgsunabhängigen Honorars betrug. Insgesamt beurteilte das Bundesgericht die fragliche Erfolgshonorarvereinbarung, was im Lichte von BGE 143 III 600 nicht überraschen kann, sehr kritisch (Urteil, E. 3.1.2):

Eine konstellationsabhängige Regelung des Anwaltshonorars wie die vorliegende vermag jedenfalls die gebotene Interessenparallelität nicht zu gewähren. Es liegt auf der Hand, dass ein Vergleich über die strittigen Ansprüche aus Sicht der Klientin zwar eine angemessene Lösung darstellen kann, jedoch nicht immer die für sie günstigste Verfahrenserledigungsart sein muss. Die für das U.________-Schiedsverfahren vom Einzelschiedsrichter zugesprochene ‘Erfolgsprämie’, die ca. das Fünffache des erfolgsunabhängigen Honorars beträgt und gestützt auf eine Vereinbarung zugesprochen wurde, die aus Sicht des Anwalts einen erheblichen ökonomischen Anreiz für den Abschluss eines Vergleiches schafft, ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit besonders problematisch. Sie ist sowohl vor dem Hintergrund von Art. 12 lit. e BGFA wie auch von Art. 12 lit. i BGFA, wonach der Anwalt hinsichtlich der Grundsätze seiner Rechnungsstellung für klare Verhältnisse zu sorgen hat, kritisch zu hinterfragen.

Überraschend ist vor obigem Hintergrund, dass der mit der Honorarklage befasste Einzelschiedsrichter die einschlägige Erfolgshonorarvereinbarung, die von den Parteien wie erwähnt Schweizer Recht unterstellt wurde, nicht beanstandet hat:

Die Zulässigkeit der vereinbarten Erfolgsprämie nach dem von den Parteien vereinbarten schweizerischen Recht untersuchte der Einzelschiedsrichter in Auseinandersetzung mit dem Bundesgerichtsurteil 4A_240/2016 vom 13. Juni 2017 (BGE 143 III 600), wobei er in Bezug auf die zulässige Höhe der Erfolgsprämie von diesem höchstrichterlichen Urteil ausdrücklich abwich.” (Urteil, Sachverhalt Bb)

Im Urteil 4A_240/2016 vom 13. Juni 2017 (BGE 143 III 600) hat sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit des sog. pactum de palmario auseinandergesetzt, und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Der Einzelschiedsrichter hat auf diesen Entscheid Bezug genommen und die fragliche Honorarvereinbarung in ausdrücklicher Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtssprechung als zulässig eingestuft. Aus Sicht des Einzelschiedsrichters sei weder die Ausgestaltung des Erfolgshonorars noch dessen Höhe unzulässig.” (Urteil, E. 3.1.1)

Wie man meinem am 13. August 2018 in Jusletter erschienenen Artikel über Erfolgshonorare entnehmen kann (Titel: Zum Verbot des reinen Erfolgshonorars für Prozessanwälte), spreche ich mich nicht gegen, sondern für die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren aus. Aber selbstverständlich bin ich der Auffassung, dass entsprechende Vereinbarungen fair und auch rechtmässig zu sein haben, und zwar nicht nur im Lichte des schweizerischen Ordre public (vgl. zum Ordre public das Urteil, E. 3.2 und 3.3). Nicht diesem Standard gerecht werdende Erfolgshonorarvereinbarungen schaden nicht nur einem einzelnen Rechtssuchenden, sondern auch der Reputation des Prozess- und/oder Schiedsstandortes Schweiz.

PHH, Zürich, den 29. August 2018 (www.haberbeck.ch)

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