Vorentwurf des Bundesrates zur Revision der ZPO: Die Richtung stimmt, aber ein grosser Wurf ist es nicht

Vorentwurf des Bundesrates zur Revision der ZPO: Die Richtung stimmt, aber ein grosser Wurf ist es nicht

Am 2. März 2018 veröffentlichte der Bundesrat (BR) einen Vorentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO). Diesen Vorentwurf stellte der BR unter den Titel “Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung”. Hiernach präsentiere ich einige erste Gedanken zu zwei Hauptthemen dieses Vorentwurfs, der zweifellos noch viel zu reden und zu schreiben geben wird, einerseits zu den Vorschlägen des BR zur Reduktion der Kostenhürde in Verfahren unter der ZPO, andererseits zur Einführung von Elementen des kollektiven Rechtsschutzes.

Die Vorschläge des BR zur Reduktion der Kostenhürde

In den letzten Jahren wurde der Chor der Stimmen, die auf das Problem einer zu hohen Kostenhürde in schweizerischen Zivilprozessen hinwiesen, immer lauter. Auch ich hatte mich in diesen Chor eingereiht und in einem Jusletter-Artikel vom 11. Juli 2016 “Massnahmen für einen besseren Rechtsschutz im Schweizer Zivilprozess” vorgeschlagen.

Es ist zweifellos als sehr positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber das Problem der zu hohen Kosten in Zivilprozessen erkannt hat und hiergegen offenbar etwas zu unternehmen gedenkt. Willkommen sind in diesem Zusammenhang zweifellos die im Vorentwurf enthaltenen Vorschläge, dass die Höhe des Gerichtskostenvorschusses auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten reduziert werden soll (Art. 98 Abs. 1 VE-ZPO) und dass das Inkassorisiko hinsichtlich der Gerichtskosten inskünftig nicht mehr beim obsiegenden Kläger, sondern beim Staat liegen soll (Art. 111 Abs. 1 VE-ZPO). Trotzdem ist nach hier vertretener Ansicht leider festzustellen, dass die zu hohe Kostenhürde von Zivilprozessen durch diese Massnahmen nicht wirklich beseitigt werden wird.

Mein erster Kritikpunkt betrifft den Umstand, dass der Vorentwurf an der Höhe der Gerichtsgebühren nichts zu ändern gedenkt. Nach meinem Dafürhalten sollten die kantonalen Gerichtsgebühren so stark reduziert werden, dass auch eine durchschnittliche mittelständische Familie oder ein kleineres mittelständisches Unternehmen in der Lage ist, einen Anspruch mit einem höheren Streitwert nötigenfalls durch drei Instanzen hindurch prozessual durchzusetzen. Der erwähnte Vorschlag des BR, den Gerichtskostenvorschuss auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten zu begrenzen, reduziert die Höhe des potentiellen Kostenrisikos unter dem Titel Gerichtskosten offensichtlich nicht, und es ist die Höhe der im Falle des Unterliegens vom Kläger zu bezahlenden Gerichtskosten, die letztlich ausschlaggebend ist, nicht die Höhe des Vorschusses.

Mein zweiter Kritikpunkt betrifft den wohl substantiellsten Kostenblock, den eine Prozesspartei in der Schweiz zu tragen hat, nämlich die Kosten des eigenen Prozessvertreters. Das Führen von Zivilprozessen vor Schweizer Gerichten ist aus verschiedenen Gründen zeitaufwändig und damit teuer, u.a. wegen den hohen Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen, denen Kläger vor Schweizer Zivilgerichten zu genügen haben. Vor diesem Hintergrund ist es für mich unverständlich, dass das Verbot von reinen Erfolgshonoraren im Bereich von Forderungsprozessen nicht aufgehoben wird (vgl. hierzu etwa meinen oben erwähnten Artikel, Rz. 33 f.).

Elemente des kollektiven Rechtsschutzes

Auch zu diesem Thema haben sich in den letzten Jahren diverse Juristen mit Vorschlägen geäussert. Meine entsprechenden Vorschläge habe ich u.a. in zwei Jusletter-Artikeln dargelegt (Gedanken zur Schliessung der Lücke im Rechtsschutzsystem der Schweiz betreffend die effektive Durchsetzung von Massen- und Streuschäden, in: Jusletter 24. März 2014; Konkreter Diskussionsvorschlag für eine neue ZPO-Bestimmung betreffend Gruppenklagen, in: Jusletter 12. Januar 2015).

Meiner Einschätzung nach gehen die einschlägigen Vorschläge des Bundesrates (reparatorische Verbandsklage; Gruppenvergleiche) nicht weit genug, um Zivilverfahren im Falle von Massen- oder Streuschäden effektiv erfolgreich führen zu können.

Mein Hauptkritikpunkt bezüglich der reparatorischen Verbandsklage geht dahin, dass der bundesrätliche Vorentwurf keine Substanziierungs- und Beweiserleichterungen für solche Klagen vorsieht. Wenn aber bei hunderten oder tausenden von Ansprüchen jede Tatbestandsvoraussetzung für jeden Anspruch so substanziiert und bewiesen werden muss, wie dies heute von Schweizer Zivilgerichten verlangt wird, dürften entsprechende Verfahren nicht justiziabel sein.

Mit Blick auf Gruppenvergleichsverfahren nach niederländischem Muster ist darauf hinzuweisen, dass die hiermit in den Niederlanden gemachten Erfahrungen offenbar ernüchternd sind. Gemäss der NZZ (Artikel vom 3.3.2018) kritisierten niederländische Konsumentenschützer, dass Unternehmen mangels Drohpotenzial durch eine direkte Gruppenklage zu wenig Anreize hätten, in ein Vergleichsverfahren einzusteigen, weshalb in den Niederlanden nun die Einführung einer Sammelklage nach amerikanischem Muster zur Diskussion stehe.

Die Schweiz ist traditionell ein beklagtenfreundlicher bzw. klägerunfreundlicher Justizstandort. Aufgrund von verschiedenen Entwicklungen in der jüngeren Vergangenheit, etwa Massenschäden im Zusammenhang mit dem Kollaps von Lehman Brothers und dem Diesel-Skandal, ist aber die Erkenntnis gereift und wohl auch der politische Druck gewachsen, das sehr einseitig zugunsten der Beklagten ausgerichtete zivilprozessuale “playing field” zumindest ein Stück weit ausgeglichener zu gestalten. Dies ist meines Erachtens zu begrüssen, auch wenn es wünschenswert wäre, diesbezüglich nicht zu schweizerisch zurückhaltend und vorsichtig vorzugehen, sondern einen grösseren Wurf zu wagen.

PHH, Zürich, den 5. März 2018 (www.haberbeck.ch)

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