Weiterempfehlungs-Funktion auf Ebay ist in Deutschland unzulässig

Weiterempfehlungs-Funktion auf Ebay ist in Deutschland unzulässig

Auf Ebay können die Besucher bei den einzelnen Angeboten die E-Mailadresse von Dritten eingeben. Diese erhalten einen Link zum Angebot als Weiterempfehlung, obwohl sie ein solches E-Mail nie angefordert, geschweige denn die Einwilligung erteilt haben. Dies ist insbesondere aus Wettbewerbs- und Datenschutzgründen kritisch.

Praktisch alle E-Mails eines Online-Händlers gelten als Werbung, für welche der Empfänger im Regelfall die Einwilligung erteilen muss. Vorliegend wurde diese Einwilligung nicht eingeholt; dies ist vorab gar nicht möglich. Das Landsgericht Hamburg hat nun  ein seinem Urteil 406 HKO 26/15 vom 08.12.2015 entschieden, dass eine solche Weiterempfehlungsfunktion rechtswidrig ist bzw. einen Wettbewerbsverstoss wegen unzulässiger E-Mail-Werbung darstellt.

Schon Mitte 2015 wurde richterliche entschieden, dass auch die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon unzulässig sei. Dass nicht der Shop-Betreiber selber die E-Mail versendet, sondern ein potenzieller Kunde, ist nicht von Belang.
Bei einer Ausrichtung des Online-Shops auf Deutschland wird folglich empfohlen, auf eine Tell-a-friend- oder Weiterempfehlungsfunktion zu verzichten.

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