WM Aus für Deutschland – Was nun?

WM Aus für Deutschland – Was nun?

Das Aus bei der Fußballweltmeisterschaft – ein Schock für das erfolgsverwöhnte Fußball-Deutschland. Unglücklich war aber aus Sicht der deutschen Arbeitgeber auch, dass das Spiel bereits um 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfand – eine Zeit, zu der die meisten Arbeitnehmer arbeiten müssen und nicht frei haben. Ob Internetradio, DVBT-TV oder Internetlivestream – es bieten sich zahlreiche elektronische Möglichkeiten, um die WM auch vom Arbeitsplatz aus zu verfolgen. Was ist also arbeitsrechtlich überhaupt zulässig, was nicht?
1. Radio / Internetradio
Grundsätzlich ist in Betrieben mit Betriebsrat das Thema „Radio am Arbeitsplatz“ mitbestimmungspflichtig. Sofern im Unternehmen oder Betrieb generell das Radio- oder Internetradiohören am Arbeitsplatz gestattet ist und die Betriebsabläufe hierdurch nicht gestört werden, ist arbeitsrechtlich dagegen nichts einzuwenden. Damit dürfte auch das Anhören der Fußball-WM-Ergebnisse z.B. im Rahmen der Nachrichten arbeitsrechtlich in Ordnung sein. Das Radio läuft ohnehin und wird vom Arbeitgeber akzeptiert – ein Recht darauf gibt es jedoch nicht. Gibt es im Betrieb dazu keine Regelung und an den Arbeitsplätzen wird auch sonst kein Radio gehört, muss der Arbeitgeber das Radiohören für ein WM-Spiel nicht erlauben.
Etwas anders dürfte es sich mit einer Radio Liveübertragung verhalten, bei der der aktuelle Geschehensablauf des Fußballspiels vom Radiomoderator in Echtzeit berichtet wird. In dieser Fallkonstellation wird man wohl nicht mehr von einer „Hintergrundberieselung“ o.ä. sprechen können, da die Aufmerksamkeit wohl überwiegend der Übertragung gilt. Infolgedessen bleibt die eigentlich zu leistende Arbeit wahrscheinlich liegen. Sofern der Arbeitgeber das Verfolgen einer solchen Live-Übertragung nicht ausdrücklich gestattet hat, dürfte eine sinnvolle Ausübung der zu leistenden Arbeit nicht mehr möglich sein. Es liegt ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Hauptleistungspflichten vor, der abmahnungsfähig wäre. Zudem könnte im Wiederholungsfall der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung in Erwägung gezogen werden, wobei dies stets einzelfallabhängig zu prüfen wäre und einen neuen, gleichartigen Verstoß voraussetzt.
2. Fernsehen / Internet-Livestream / Internet-Live-Ticker
Im Hinblick auf Fernseh- oder Internetübertragungen im Livestream oder das permanente Mitlesen von Sportereignissen im Internet-Liveticker gelten dieselben Grundsätze wie beim Radio / Internetradio, da die ablenkende Wirkung vergleichbar oder sogar noch größer ist und der Arbeitspflicht nicht mehr nachgekommen werden kann, wenn gerade ein Fußballspiel live verfolgt wird. Sofern der Arbeitgeber das Anschauen einer Live-Übertragung im Fernsehen oder Internet nicht ausdrücklich vorher genehmigt hat und der Arbeitnehmer sich das Fußballspiel trotzdem ansieht, handelt es sich auch hier um einen arbeitsvertraglichen Verstoß, der im Wege einer Abmahnung oder – einzelfallabhängig – mit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung geahndet werden kann. Zudem sind die im jeweiligen Unternehmen bestehenden allgemeinen Richtlinien zur privaten Internetnutzung hierbei vorab zu beachten.
3. Tipps für Arbeitgeber
Grundsätzlich besteht für die Belegschaft auch während eines sportlichen Großereignisses Arbeitspflicht. Daher sollten Arbeitgeber die „Spielregeln“ vorab festlegen und ggf. prüfen, ob die zu leistende Arbeit während einer Übertragung unterbrochen werden kann. Mitarbeiter, die beispielsweise unter eine Gleitzeitregelung fallen, könnten – je nachdem wir diese Regelung ausgestaltet ist, ihre Arbeitszeiten womöglich verschieben und z.B. früher mit der Tätigkeit beginnen, um rechtzeitig vor einem Spiel die tägliche Sollarbeitszeit geleistet zu haben. Im Falle einer Genehmigung des Fußballschauens sollten vorab klare Regel aufgestellt werden, so z.B.
– Wann und wo dürfen die Spiele verfolgt werden?
– Welche Spiele dürfen angesehen werden?
– Wie dürfen die Spiele verfolgt werden?
– Darf z.B. Alkohol konsumiert werden?
Diese Regeln sind nicht abschließend zu verstehen. Sie können aber helfen, Missverständnisse von vornherein zu vermeiden.

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