Zwingende Angabe des Mindeststreitwerts bei Stufenklagen
Ein in der Praxis relevantes Beispiel für Stufenklagen sind Klagen, mit denen eine Bank in einem ersten Schritt zur Abrechnung über erhaltene Retrozessionen und in einem zweiten Schritt zur Bezahlung der erhaltenen Retrozessionen verpflichtet werden soll. Kürzlich hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 22. März 2018 (Geschäftsnummer: HG150195-O) eine solche Stufenklage zu beurteilen.
Das einschlägige Rechtsbegehren enthielt bezüglich der oben erwähnten Stufenklage folgende Anträge:
“4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über ihre Geschäftsführung zu erteilen, wobei sie insbesondere zu verpflichten ist, eine detaillierte Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der (recte: den) für die Klägerin getätigten Anlagen vereinnahmten Retrozessionen, Finder’s Fees, Provisionen, Rückvergütungen, Kick-backs, Bestandespflegekommissionen oder unter sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen zu erstellen.
5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die gemäss Ziffer 4 hiervor offengelegten Leistungen zu erstatten, wobei deren Bezifferung nach entsprechender Offenlegung erfolgt.”
In seinem Urteil hebt das Handelsgericht Zürich hervor, dass laut Art. 85 Abs. 1 ZPO bei Stufenklagen zwingend ein Mindeststreitwert anzugeben ist, der als vorläufiger Streitwert gilt (Urteil, E. 1.2.3).
Aus dem Urteil geht nicht hervor, weshalb die Klägerin, eine Sitzgesellschaft, im hier diskutierten Fall in Bezug auf ihre Stufenklage keinen Mindeststreitwert angegeben hat. Die Folgen einer Missachtung von Art. 85 Abs. 1 ZPO können, wie das hier diskutierte Urteil illustriert, jedoch drastisch sein. Das Handelsgericht Zürich trat auf die oben erwähnten Rechtsbegehren wegen der Nichtangabe eines Mindeststreitwerts nicht ein (Urteil, E. 1.2.4 und 1.7).
Obiges illustriert, dass das Prozessieren vor Schweizer Zivilgerichten in der Regel eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit ist. Es genügt nicht, dem Gericht seinen Standpunkt einfach darzulegen und darauf zu vertrauen, das Gericht werde den Fall schon untersuchen und gegebenenfalls Rückfragen stellen. Im Gegenteil bestehen zahlreiche formelle und materielle Hürden, welche die Prozessparteien u.a. aufgrund der Dispositions-, Verhandlungs- und anderer Maximen erfolgreich nehmen müssen, um einem Gericht ihren Fall in prozesskonformer und überzeugender Weise zu präsentieren. Dies sollten Prozessparteien in ihrem Interesse nicht selbst, sondern mit Hilfe von spezialisierten Prozessanwältinnen und Prozessanwälten tun. Entsprechend spezialisierte Anwältinnen und Anwälte wissen auch, dass eine ihrer wichtigsten Aufgaben darin besteht, den Standpunkt ihres Mandanten dem Gericht möglichst verständlich darzulegen. Die unten zitierte Passage aus dem einschlägigen Urteil ist vor diesem Hintergrund offensichtlich sehr problematisch:
“Die verschachtelten Ausführungen der Klägerin […] sind – wie von der Beklagten zu Recht gerügt wird […] – teilweise schwer nachvollziehbar und dementsprechend den einzelnen Argumentationssträngen der Klägerin (wenn überhaupt) nur mit erheblichem Aufwand zuzuordnen.” (Urteil, E. 3.4)
PHH, Zürich, den 13. August 2018 (www.haberbeck.ch)
Rechtsgebiete: Allgemeines Vertragsrecht, Bank- und Finanzmarktrecht