Kinder in Trennungssituationen – Bundesgericht macht alternierende Obhut zur Regel

Kinder in Trennungssituationen – Bundesgericht macht alternierende Obhut zur Regel

Das Modell der alternierenden Obhut, bei dem das Kind abwechselnd bei Mutter und Vater lebt, zielt darauf, dass beide Eltern zu gleichen Teilen am Leben des Kindes teilnehmen.
Wenn keine konkreten Gründe dagegensprechen, muss die Kinderbetreuung bei getrennt lebenden Eltern hälftig aufgeteilt werden. Das zeigen zwei höchstinstanzliche Urteile der letzten Monate (5A_629/2019, 5A_367/2020).

Die alternative Obhut darf nur vereinbart oder richterlich angeordnet werden, wenn es aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung setzt voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dabei genügt die blosse schriftliche Kommunikation zwischen den Eltern. Die Kooperation ist auch gewährleistet, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGE 141 III 472). Den Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene ist beispielsweise mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung zu tragen. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Die obhutsberechtigte Person kann folglich nicht mehr durch unkooperatives Verhalten die alternierende Obhut einseitig verhindern. Die nötige Kooperation ist nur dort nicht gewährleistet, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, so dass das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würde, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 5A_629/2019, E. 4.2). Weitere Kriterien für dieses Modell sind die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und die Stabilität der Betreuungs- und Umgebungsverhältnisse, wobei vor allem bei Jugendlichen die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt. Neben den Vorteilen der alternierenden Obhut für das Kindeswohl dürfen sekundär auch ökonomische Aspekte (Vorteil der Berufstätigkeit beider Eltern) und gesundheitliche Aspekte (Entlastung in der Kinderbetreuung) mitberücksichtigt werden.

Die alternierende Obhut setzt nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. Gemäss Bundesgericht ist die alternierende Obhut jedoch umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten, die gelebte klassische Rollenteilung während des Zusammenlebens dagegen spricht grundsätzlich eher gegen eine alternierende Obhut (BGE 142 III 617 E. 3.2.3).
Obwohl es sich bei der alternativen Obhut um ein kostenintensives Modell handelt – zwei grosse Wohnungen, zweimal eine Kinderzimmerausstattung, zweimal die Kleidergarnitur – ist dieses Modell nach Bundesgericht nicht nur in finanziell guten Verhältnissen praktikabel.

Die alternierende Obhut muss gewährt werden, wenn nicht konkrete, plausible Gründe dagegensprechen. Ein konkreter Grund wäre, wenn ein Kind besondere Bedürfnisse hat, etwa aufgrund einer Behinderung. Somit erhebt das Bundesgericht die alternierende Obhut faktisch zum Regelfall.

Quellen:
5A_629/2019
5A_367/2020

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