Das Bundesgericht schaut bei der FINMA genau hin
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr.: 2C_1068/2017, 2C_1070/2017) hatte das Bundesgericht indirekt (“indirekt” deshalb, weil das direkte Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ein mit Beschwerde angefochtener Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts war) eine Verfügung der FINMA zu beurteilen, mit der u.a. festgestellt wurde, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sei gewerbsmässig als Effektenhändlerin
Rechtsgebiete: Bank- und Finanzmarktrecht
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